Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.

Allgemeines

 

Unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend sind, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Diese Bedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle späteren Verkäufe und Lieferungen; das gilt insbesondere im Falle mündlicher oder telefonischer Abrufaufträge und Abrufabschlüsse. Die Annahme unserer schriftlichen Auftragsbestätigung sowie die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Bedingungen, auch für den Fall, dass der Besteller einen Auftrag unter Zugrundelegung eigener Geschäftsbedingungen erteilt hat. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

Mit diesen Bedingungen treten unsere bisher gültigen Bedingungen außer Kraft. Diese Bedingungen finden nur Verwendung gegenüber Kaufleuten einschließlich Minderkaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber den in § 24 Ziff. 2 AGB-Gesetz gleichgestellten Personen oder Vermögen.

 

II.

Vertragsabschluss

 

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche

Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Vereinbarungen mit Außendienstmitarbeitern und Beauftragten oder sonstige Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Jede technische oder organisatorische Hilfe oder Beratung durch uns ist unverbindlich.

 

III.

Preise und Zahlungen

 

Es gelten die in unseren Auftragsbestätigungen enthaltenen Preise. Wird kein Preis vor Auslieferung vereinbart, so gelten unsere Listenpreise am Tage der Lieferung der Ware aus unserem jeweiligen Lager. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer frei unserem jeweiligen Lager.

Soweit nicht anders angegeben, sind die Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne irgendwelche Abzüge in bar zu leisten. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Forderungen aufgrund älterer fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.

Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber

mitgenommen. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

Werden die Fälligkeitstermine überschritten, so hat der Besteller Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, mindestens aber 6% pa. unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche.

Der Verkauf erfolgt ab dem jeweils vermerkten Versandort.

Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückzahlungsrechten oder sonstigen Gegenständen durch den Besteller sind ausgeschlossen, es sei denn aufgrund von unbestrittenen oder rechtskräftig anerkannten Forderungen.

Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wird ein Wechsel oder

Scheck des Bestellers nicht eingelöst und wird ein Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers durch ihn bestellt oder macht er seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, so haben wir das Recht, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder unbeschadet der uns sonst zustehenden Rechte von dem Vertrag hinsichtlich eines Teils oder sämtlicher Lieferungen zurückzutreten.

Der Besteller kann die Verpflichtungen zur vorzeitigen Zahlung durch Stellung angemessener Sicherheiten abwenden.

 

IV.

Lieferumfang

 

Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend.

Prospekte, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Verbrauchs- und Leistungszahlen und ähnliche Angaben sind unverbindlich, soweit in der Auftragsbestätigung Gegenteiliges nicht ausdrücklich bestimmt ist.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

VI.

Lieferzeiten, höhere Gewalt, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

 

Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, die angegebenen Liefertermine einzuhalten.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch an dem Tag, an welchem vereinbarte Vorauszahlungen vom Besteller geleistet worden sind. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Lager verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

Im Falle einer von uns zu vertretenden Nichteinhaltung eines von uns zugesagten Liefertermins muss uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen, die in der Regel

mindestens vier Wochen betragen soll. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem Besteller lediglich ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Lieferung und sonstige Schadensersatzansprüche - insbesondere auch, aber nicht allein wegen entgangenen Gewinns - sind auch nach Setzung einer Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, soweit wir für sie einzustehen haben, fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung bei anderen Unternehmen als den unsrigen oder den Eintritt unvorhersehbarer von uns nicht verschuldeter Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Wenn die durch diese Ereignisse verursachte Behinderung länger als drei Monate andauert, sind der Besteller als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

Die Gefahr geht, auch wenn wir den Transport übernehmen, in jedem Fall zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu welchem die Ware abgesandt wird oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

Alle weitergehenden Rechte wegen mangelhafter Lieferung, mangelhafter Ersatzlieferung und mangelhafter Nachbesserung, insbesondere Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern durch seine Benutzung, seine Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise entstehen, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen und bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar waren.

 

VII.

Gewährleistung

 

Gewähr leisten wir dem Besteller dafür, dass der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die

Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Dies gilt genauso für etwaige von uns zugesicherte Eigenschaften.

Soweit wir zur Gewährleistung verpflichtet sind, werden wir den aufgetretenen Mangel beseitigen oder liefern nach unserer Wahl im Austausch Ersatz. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Wir sind berechtigt, mehrfach nachzubessern oder nachzuliefern. Schlagen Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen endgültig fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate vom Datum der Ankunft der Lieferung beim

Besteller bzw. bei dem von ihm bezeichneten Endabnehmer. Für das Ersatzstück und die nachgebesserten Teile beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn offensichtliche Mängel nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels angezeigt werden. Für nicht offensichtliche Mängel gilt dies entsprechend, sobald der Mangel erkennbar geworden ist.

Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung,

mangelhafter Ersatzlieferung und mangelhafter Nachbesserung, insbesondere Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschl. des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern durch seine Benutzung entstehen, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten bzw. unserer Erfüllungsgehilfen, soweit wir für sie einzustehen haben, beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit wir Eigenschaften für unsere Produkte ausdrücklich gegenüber dem Besteller zugesichert haben, die diesen gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt werden. Änderungen an den Erzeugnissen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet

werden, die nicht unserer Spezifikation entsprechen, oder wenn der Besteller schuldhaft selbst nachbessert. Bei Sondererzeugnissen haften wir lediglich für zeichnungsgerechte Ausführung, wenn die Herstellung nach Konstruktionsunterlagen des Bestellers erfolgt. Wird uns die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, sind wir zur Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis dem Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht.

In keinem Falle haften wir dafür, dass der Besteller durch den Einsatz unserer Erzeugnisse bzw. mittels der von ihm verwendeten Einrichtungen und Maschinen bestimmte Ergebnisse, Eigenschaften oder sonstige Ziele zu erreichen beabsichtigt, es sei denn, diese Ergebnisse, Eigenschaften oder sonstigen Ziele sind ausdrücklich schriftlich vereinbart worden und der Besteller weist nach, dass der Vertragszweck infolge eines Mangels unserer Erzeugnisse nicht erreicht wird.

Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Zeichnungen, Daten und sonstigen Angaben einschließlich seiner Kenntnisse über Art, Umfang und Ort des Einsatzes unserer Erzeugnisse richtig und vollständig sind. Sind wir gewährleistungspflichtig, kann der Besteller nach seiner Wahl verlangen, dass das schadhafte Erzeugnis uns zur Reparatur übersandt und nach unserer Wahl repariert wird oder durch ein Neuteil an den Besteller zurückgesandt wird oder dass der Besteller das schadhafte Erzeugnis bereithält und wir einen Techniker zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Auslieferungsort schicken, der die Reparatur bzw. den Ersatz vornimmt. Verlangt der Besteller, dass die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten anderen Ort vorgenommen werden, sind wir verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen, falls der Besteller mit seinem Verlangen schriftlich erklärt, dass er die über einen Einsatz am Ablieferungsort hinausgehenden Arbeits- und Reisekosten eines Technikers zu angemessenen und üblichen Sätzen vergütet. Die Verpflichtung entfällt, falls wir nachweisen, dass uns ein nach Art und Umfang der verlangten Reise geeigneter Techniker nicht zur Verfügung steht. Dann verbleibt es bei der Gewährleistungshaft nach a).

Schlägt die Nachbesserung trotz angemessener Nachfrist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Durch unberechtigte Mängelrüge entstehende Kosten trägt der Besteller. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Besteller ist ausgeschlossen.

Die vorstehenden Bestimmungen regeln unsere Gewährleistungshaftung abschließend und schließen anderweitige Ansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz einschließlich des Ersatzes von Folgeschäden aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

 

VIII.

Eigentumsvorbehalt

 

Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Besteller zustehenden

Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich Eventualansprüchen, unser Eigentum. Dies gilt auch für solche Waren, auf deren Lieferung der Besteller seine Zahlung ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.

Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Besteller gelten die §§ 947 und 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil an der neuen Sache uns als Vorbehaltseigentum zusteht. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht befugt, insbesondere darf er sie weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden.

Der Besteller tritt bereits hiermit alle ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden einschl. aller Nebenansprüche zur Sicherung aller uns gegen ihn zustehenden Ansprüche ab. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hat der Besteller die Abtretung seinem Kunden anzuzeigen und jede erforderliche Auskunft zu erteilen und uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware seitens Dritter hat der Besteller auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten; er hat uns die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen und Erklärungen zu geben. Die uns erwachsenden Interventionskosten trägt der Besteller.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Feuer-, Wasser- und Bruchschäden sowie Einbruchdiebstahl zu versichern und auf

Anforderung uns den Nachweis hierüber zu erbringen. Wir sind berechtigt, diese Versicherung auf Kosten des Bestellers vorzunehmen.

Tritt der Fall der vorstehenden Ziffer III/6 ein, so sind wir berechtigt, das vorbehaltene Eigentum zu Zwecken seiner Sicherung an uns zu übernehmen, ohne dass das den Rücktritt vom Vertrag beinhaltet, und die uns abgetretenen Ansprüche gemäß vorstehender Ziffer 4 gegenüber den Kunden des Bestellers offenzulegen und zugleich dessen Einziehungsrecht zu widerrufen.

 

IX.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, teilweise Unwirksamkeit

 

Erfüllungsort für beide Teile ist Elmshorn. Es gilt deutsches Recht. Einheitliches Kaufrecht und UNCITRAL sind ausgeschlossen.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch Urkunden- und Wechselprozesse, aus unserer Geschäftsverbindung einschließlich solcher über die Wirksamkeit eines Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen, sind die Gerichte des jeweiligen Sitzes der Firma BOLZ FLUIDSYSTEME GMBH ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Besteller auch dort zu verklagen, wo sonst ein Gerichtsstand für ihn nach allgemeinen Vorschriften begründet ist. Bei Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt diese Gerichtsvereinbarung auch für die Inhaber bzw. persönlich haftenden Gesellschafter.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame, die dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbedingungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Stand 3/2007

a)

b)

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Bolz Fluid-Systeme GmbH

 

Tornescher Weg 107
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